LSV zu Anfragen zur Impfprioritätsgruppe 3 - Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe- UPDATE

Das Thema Impfen beschäftigt aktuell viele Menschen und sorgt auch beim Landessportverband für zahlreiche Anfragen bezüglich einer möglichen Impfung für ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Freiwilligendienstleistende der Sportvereine in Schleswig-Holstein. Dem LSV ist es wichtig, die Fakten und die Verfahren darzustellen, wie sie uns aktuell bekannt sind und wie wir sie zum jetztigen Zeitpunkt bewerten.

LSV-Sachstand (Stand 4. Mai 2021):  

  • Laut Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV des Bundes, § 4, Absatz (1) Ziffer 8 haben folgende Personen mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung (Prioritätengruppe 3):
    „Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe […] tätig sind,“
  • Davon erfasst sind auch Personen, welche in Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (§§ 11-13 SGB VIII) im Sport tätig sind, da dies nach § 2 Abs. 2 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe sind.
  • Unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Allgemeines/Impfzentren/impfzentren_node.html befindet sich folgende Erläuterung zum Verfahren in Schleswig-Holstein:
    „Eine Öffnung für die Prioritätengruppe 3 ist für Impfungen ab dem 10. Mai vorgesehen. Gebucht werden können diese Termine ab dem 6. Mai. Eine gesonderte Priorisierung innerhalb der Prioritätengruppe 3 ist nicht vorgesehen. Sobald die Nachweisdokumente für die Impfberechtigung der Prioritätsgruppe 3 zur Verfügung stehen, können Sie diese rechts unter „Download Dokumente“ zum Herunterladen finden.“
  • Wir gehen davon aus, dass die o.g. Tätigkeit durch den für den Einsatz verantwortlichen Sportverein als Träger der Kinder- und Jugendhilfe auf diesem Formular bescheinigt und vertreten werden muss.
  • Auch für Freiwilligendienstleistende im Sport ist die jeweilige Einsatzstelle als formaler und für den Einsatz verantwortlicher Arbeitgeber im Freiwilligendienst hierfür zuständig.

Wir bitten um Verständnis, dass die oben genannten Ausführungen lediglich eine Beschreibung des aktuellen Sachstandes sind. Aussagen dazu, wie die persönlichen Voraussetzungen, die Art der angegebenen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen (insbesondere ehrenamtliches Engagement) und die ausgefüllten Formulare seitens der Impfverantwortlichen vor Ort geprüft und akzeptiert werden, können vom LSV nicht getroffen werden.

 

Update 25. Mai 2021
Hinweise zur Einordnung aus Sicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

"Die Sportvereine sollen vor ausstellen einer Impfbescheinigung eine gründliche Prüfung des Einzelfalls vornehmen. Das gilt insbesondere für ehrenamtlich tätige Personen. Entscheidend ist vor allem, in welchem Setting die jeweilige Tätigkeit stattfindet. Folgende Prüfkriterien sollten unter anderem berücksichtigt werden:

  • Handelt es sich um ein Angebot im Kontext der Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGBVIII? JA als Voraussetzung für eine Impfberechtigung.
  • Findet das Angebot überhaupt statt? JA als Voraussetzung für eine Impfberechtigung.
  • Ein entscheidender Faktor ist, dass der Kontakt mit Kindern und Jugendlichen prägend für die ausgeübten Arbeiten in der Einrichtung/ dem Angebot sind – ausschließlich temporäre, kurze Tätigkeiten im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen sind nicht ausreichend.
  • Findet die Tätigkeit überwiegend im Freien an der frischen Luft statt oder in geschlossenen, schlecht belüfteten Räumen?
  • Ist die oder der Tätige nur für wenige Stunden in der Woche tätig oder täglich?
  • Ist die oder der Ehrenamtliche z.B. auf Grund einer chronischen Erkrankung besonders gefährdet?

Folgende Beispiele können wir für eine bessere Einordnung geben:  

  • Eine Tätigkeit im Kontext der Kinder- und Jugendarbeit die für zwei Stunden die Woche im Freien stattfindet, berechtigt nicht für eine Impfung priorisiert zu werden.
  • Wenn hingegen eine ehrenamtliche Tätigkeit in geschlossenen Räumen an mehreren Tagen die Woche mit je vier Stunden durchgeführt wird, ist eine Impfberechtigung auszustellen.

Solange der notwendige Impfstoff nur in begrenzten Mengen zur Verfügung steht, betonen wir, dass eine Prüfung und eine darauf basierende Entscheidung, welche Personen prioritär geimpft werden, unbedingt mit großer Sorgfalt und sehr restriktiv zu erfolgen hat. Eine grundsätzliche Ausgabe der Bescheinigung an alle Tätigen widerspräche zudem dem Sinn der Corona-Impfverordnung, die Menschen priorisiert zu impfen, die beruflich besonders exponiert sind bzw. bei denen die Schutzimpfungen dazu beitragen kann, schwere Krankheitsverläufe zu verhindern und mithin zu einer Verringerung der Todeszahlen führt."

Mail vom 21.05.2021/ Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
Referat Jugendpolitik, Jugendarbeit und -förderung, Kinder- und Jugendschutz