Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen - gültig vom 26. Juli bis 22. August

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 22. Juli 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 26. Juli in Kraft und ist gültig bis zum 22. August 2021.

Grundsätzlich gilt:

  • Bei der Sportausübung entfällt nun auch im Innenbereich die Testpflicht

Sportausübung Innenraum/indoor:

  • Obergrenze Teilnehmende:

    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.250 Personen.
    • Die Zahl der Zuschauerinnen/Zuschauer wird nicht zu der Zahl der sporttreibenden Personen addiert.

  • Erwachsene, Kinder und Jugendliche:

    • Testpflicht entfällt.

Sport im Außenbereich/outdoor:

  • Obergrenze Teilnehmende:

    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 2.500 Personen.
    • Die Zahl der Zuschauerinnen/Zuschauer wird nicht zu der Zahl der sporttreibenden Personen addiert.

Schwimm- und Freibäder:

  • Schwimm-, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept öffnen.
  • Testpflicht entfällt.

Fitnessstudios:

  • Testpflicht entfällt.

Hygienekonzept/Kontaktdaten

  • Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
  • Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
  • In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.
  • Verantwortlich ist der Veranstalter.

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind

    • Schnelltests sowie PCR-Tests (nicht älter als 24 Stunden).
    • Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.

  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Vollständig geimpft/genesen

  • Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
  • Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!

Datenschutz

  • Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
  • Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!

Zuschauerinnen und Zuschauer

  • Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gelten die §§ 5 bis 5d der LVO.
  • Die Zahl der Zuschauerinnen/Zuschauer wird nicht zu der Zahl der sporttreibenden Personen addiert.
  • Die Art der Veranstaltung richtet sich nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauern vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (§ 5a)

(Veranstaltungen auf Einladung, z.B. Stehempfänge, Jubiläen, Sommerfeste, etc.)

  • Die maximale Teilnehmerzahl ist aufgehoben.
  • Teilnehmende haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Es besteht bei Veranstaltungen im Innenbereich keine Testpflicht mehr.

Veranstaltungen mit Marktcharakter (§ 5b)

(Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmenden, z.B. Flohmärkte)

  • Die maximale Teilnehmerzahl ist aufgehoben. Es gilt aber weiterhin, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmenden auf eine Person je 7 m² begehbare Fläche zu begrenzen ist.
  • Teilnehmende haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
  • Alkoholkonsum und Ausschank sind nun auch innerhalb geschlossener Räume wieder erlaubt.

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c)

(z.B. Sitzungen, Zuschauende bei Sportwettkämpfen, etc.)

Innenraum/indoor und Außenbereich/outdoor (Sitzplätze)

  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind ohne Personenbegrenzung möglich.
  • Die Testpflicht entfällt.
  • Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt und alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Innenraum/indoor: Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auf den sog. Verkehrsflächen (z. B. Gänge, Flure, etc.).

Innenraum/indoor und Außenbereich/outdoor (Stehplätze)

  • Das Abstandsgebot gilt nicht, wenn der Veranstalter gewährleistet, dass

    • nicht mehr als 25% der Stehplätze besetzt werden
    • eine Gruppe (max. 25 Personen gem. § 2 Abs. 4) sich nicht mit weiteren Gruppen vermischt
    • alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen und
    • die Nahrungsaufnahme (auch trinken) und das Rauchen während des Aufenthaltes am Stehplatz untersagt ist.

NEU: Veranstaltungen ohne Abstandsgebot (nur im Außenbereich/outdoor) (§ 5d)

(offene Veranstaltungen ohne Einladung, z.B. Tag des Sports, Dorf- und Stadtteilfeste, etc.)

  • Das Abstandsgebot gilt nicht.
  • Diese Veranstaltungen sind von der zuständigen Behörde (zumeist das zuständige Gesundheitsamt) genehmigungspflichtig.
  • Es gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

    • Es dürfen nur getestete Personen teilnehmen (§2 Nr. 6 SchAusnahmV)
    • Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung.
    • Das Hygienekonzept nach § 4 Abs. 1 muss zusätzlich enthalten:
      - Begrenzung Alkoholausschank
      - Steuerung des An- und Abreiseverkehrs

  • Das Einhalten der Voraussetzungen ist durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.

 

Wichtige Links

Aktuelle Landesverordnung

Dazugehörige Pressemitteilung der Landesregierung

Veranstaltungsstufenplan des Landes:

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung