Richtlinien für die Bezuschussung von Lehrgängen der Jugendvertretungen in den Kreissport- und Landesfachverbänden

1.       Allgemeine Bestimmungen

Für die Bildungs- und Lehrgangsarbeit stehen der Jugendvertretung (JV) in den Kreissport- und Landesfachverbänden Landesmittel zur Verfügung. Diese Mittel sind zweckgebunden und dürfen ausschließlich für die Finanzierung der Bildungs- und Lehrgangsarbeit im Jugendbereich verwendet werden.

Für die Inanspruchnahme der Landesmittel ist zu beachten, dass sich ein Drittel der Lehrgangsarbeit auf Themenbereiche der allgemeinen Jugendbildungsarbeit erstrecken muss.

Nicht gefördert werden grundsätzlich

  • Kinder- und Jugendfreizeiten, Fahrten und Reisen
  • Trainingslager, Kader- und Sichtungslehrgänge,Turniere, Wettkämpfe
  • ÜbungsleiterInnen-, Trainer-Ausbildungen und andere Lizenz-Ausbildungen 

2.       Verteilung der Mittel

Für jede Jugendvertretung der KSV und LFV wird ein Messbetrag ermittelt. Dieser Betrag ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:

Jede Jugendvertretung des Kreissport- und Landesfachverbandes erhält einen Grundbetrag. Dieser Grundbetrag ist wie folgt nach den Mitgliederzahlen (Jugendliche bis 18 Jahre) zum 1.1. des jeweiligen Jahres gestaffelt:     

GrundbetragAnzahl der Mitglieder
765,- €2.000
330,- €2.000 bis 10.000
250,- €10.000 und mehr

Für die Verbände werden entsprechend der Mitgliederzahlen (Grundlage bilden die Bestandsmeldungen, Jugendliche bis 18 Jahre) pro Mitglied 0,10 € angesetzt.

3.       Bemessungsgrundlagen für die Bezuschussung pro Teilnehmer:

KSVLFV
Wochenendlehrgänge (Sa./So.) insgesamt12,- €15,- €
für jeden zusätzlichen Tag6,- €6,- €
Tageslehrgänge
mindestens 3 bis max. 6 Lehrstunden5,- €7,- €
mehr als 6 Lehrstunden8,- €9,- €

Ein Lehrgang ist bezuschussungsfähig ab 10, höchstens jedoch für 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. 

4.       Antragstellung

Die Jugendvertretungen reichen ihre Anträge unter Angabe der Teilnehmerzahlen und der Termine sowie einer kurzen Darstellung über Art und Inhalt der Lehrgänge bis zum 15. November des Vorjahres ein.

Die daraus errechneten Beihilfen dienen der sjsh zur besseren Planung bei der Haushaltserstellung. Vorplanungssummen, die den jährlich errechneten Messbetrag der einzelnen Jugendvertretungen übersteigen, bleiben unberücksichtigt. Es besteht kein Anspruch auf die Zahlung einer Beihilfe bis zur Höhe der Vorplanungssumme. 

5.       Abrechnung

Die Vorlage der Abrechnungsunterlagen hat 6 Wochen nach dem Lehrgang, spätestens jedoch bis zum 15. November zu erfolgen. Später durchgeführte Lehrgänge sind bis zum 15. Januar des Folgejahres abzurechnen. Es handelt sich hierbei um Ausschlussfristen.

Die Zuweisung der Mittel erfolgt nach Überprüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen. Diese bestehen aus:

  1. Teilnehmerliste
  2. Lehrgangsprogramm
  3. Übersicht der Einnahmen und Ausgaben
  4. Vorlage der Belege

6. Sonstige Bestimmungen

Eine Auszahlung von Mitteln erfolgt nur, wenn die Jugendvertretung bis zum 01. Mai des Jahres den vollständig ausgefüllten Statistikbogen für die sjsh-Jahresstatistik des Vorjahres eingereicht hat.

 

Diese Richtlinien treten ab 01.01.2012 in Kraft.

Hinweis zum Verwendungsnachweis

Bitte übmittelt uns den Verwendungsnachweis wenn möglich als eine PDF-Datei mit allen Anlagen und Nachweisen.

Von Dateiformaten wie .zip, .doc(x), oder .xls(x) bitten wir abzusehen.

Katrin Preuß-Köpke
Sachbearbeiterin Finanzen
Tel.: 0431 6486-151