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Aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hat grundsätzlich jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Die unabhängige Mindestlohnkommission hat im Juni 2023 die Erhöhung des Mindestlohns in zwei Schritten beschlossen. Das Bundeskabinett hat am 15.11.2023 diesen Beschluss per Verordnung umgesetzt. 

Demnach ist der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten gestiegen:

  • ab 01.01.2024 betrug der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro pro Stunde und
  • ab 01.01.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro pro Stunde.

Die Bundesregierung informiert darüber auf deren Homepage.

In dem Zuge wurde auch die Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze beschlossen und per Verordnung umgesetzt.

Demnach erhöhte sich auch die maximale Geringfügigkeitsgrenze in zwei Schritten:

  • ab 01.01.2024 betrug die Geringfügigkeitsgrenze 538,00 Euro und
  • ab 01.01.2025 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze 556,00 Euro.

Diese Information können Sie unter anderem der amtlichen Veröffentlichung über den Bundesanzeiger entnehmen.

Für den Bereich des "Ehrenamts" ist eine gesetzliche Ausnahmeregelung in § 22 Absatz 3 2. Alternative MiLoG vorgesehen.

Weitere Informationen können Sie außerdem hierbei "Wissen für die Praxis - powered by VIBSS" finden. 

Maren Koch
Geschäftsführerin Recht/Personal/Umwelt
Fon: 0431 / 64 86 - 101
Mail: maren.koch[at]lsv-sh.de

 

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