Förderkriterien - Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in Sportvereinen und -verbänden
I. Formale Voraussetzungen
1) Antragsberechtigt sind alle Mitgliedsvereine, Kreissportverbände sowie Landesfachverbände des Landessportverbandes Schleswig-Holstein. Die Förderung erfolgt als projektbezogene Anschubfinanzierung aus Mitteln des Landessportverbandes Schleswig-Holstein sowie weiterer Förderpartner.
2) Mit Antragstellung erklären die Projektträger ihre Bereitschaft, sich aktiv an der Planung, Umsetzung, Dokumentation und Auswertung der geförderten Maßnahme zu beteiligen.
3) Förderanträge sind grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Eine Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen ist ausgeschlossen.
4) Gefördert werden Maßnahmen mit klar erkennbarem Bezug zur Gesundheitsförderung, Prävention, Bewegungsförderung oder gesundheitsorientierten Vereinsentwicklung.
5) Nach Abschluss der Maßnahme sind eine Mittelanforderung, ein Verwendungsnachweis sowie ggf. weitere projektbezogene Nachweise fristgerecht einzureichen.
6) Eine Mehrfachförderung derselben Maßnahme aus identischen Fördermitteln ist ausgeschlossen. Andere Drittmittel sind im Antrag offenzulegen.
7) Anerkannt werden nur Ausgaben, die innerhalb des Bewilligungszeitraums entstehen oder verbindlich beauftragt wurden. Die Ausgaben müssen wirtschaftlich, sparsam und zur Zielerreichung erforderlich sein.
8) Die Förderung ist grundsätzlich als Anschub- oder Projektförderung ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
II. Inhaltliche Ausrichtung der Maßnahmen
1) Die Maßnahmen müssen der Verbesserung gesundheitlicher Ressourcen, der Bewegungsförderung oder der Prävention gesundheitlicher Risiken dienen.
2) Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen in den Bereichen:
Gesundheitsförderung
Prävention
Bewegungsförderung
Seniorensport
Digitale oder hybride Gesundheitsformate
Qualifizierungsmaßnahmen zur Gesundheitsförderung
3) Die Angebote sollen zielgruppenorientiert geplant und unter Berücksichtigung körperlicher, gesundheitlicher und sozialer Voraussetzungen durchgeführt werden.
4) Die Maßnahmen sollen regelmäßig, nachhaltig und möglichst niedrigschwellig zugänglich sein.
5) Die Teilnahme soll diskriminierungsfrei, offen und möglichst barrierearm gestaltet werden.
6) Kooperationen mit Kommunen, Bildungseinrichtungen, Krankenkassen, sozialen Trägern oder Gesundheitspartnern sind ausdrücklich erwünscht.
III. Personal / Qualifikation
1) Die Durchführung der Maßnahmen muss durch qualifizierte Übungsleitungen, Trainer*innen, Fachkräfte oder entsprechend eingewiesene Personen erfolgen.
2) Je nach Angebotsform sind geeignete Lizenzen, Zertifikate oder Fachqualifikationen nachzuweisen.
3) Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung geltender Sicherheits-, Aufsichts- und Sorgfaltspflichten.
IV. Förderfähige Ausgaben
1) Förderfähig sind insbesondere:
Übungsleiterhonorare / Aufwandsentschädigungen
Qualifizierungs- und Fortbildungskosten
Sport- und Bewegungsmaterialien
Gesundheitsbezogene Geräte
Raummieten / Hallenkosten
Öffentlichkeitsarbeit / Werbung
Digitale Infrastruktur / Software
2) Nicht förderfähig sind insbesondere:
laufende Vereinsgrundkosten
Projektbezogene Verwaltungsausgaben
Bewirtungskosten
Fahrtkosten
Unterbringungskosten
nicht projektbezogene Anschaffungen
rückwirkende Ausgaben außerhalb des Förderzeitraums
unangemessene oder nicht belegbare Kosten
V. Qualität & Nachhaltigkeit
1) Der Projektträger verpflichtet sich zur sachgerechten Durchführung und Qualitätssicherung der Maßnahme.
2) Geförderte Angebote sollen nach Möglichkeit verstetigt und langfristig in das Vereins- oder Verbandsangebot integriert werden.
3) Angeschaffte Geräte und Materialien verbleiben im Eigentum des Antragstellers und sind gemäß geltenden Vorschriften zu inventarisieren.
4) Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist auf die Förderung durch den Landessportverband Schleswig-Holstein sowie weitere Fördermittelgeber hinzuweisen.
5) Der Landessportverband Schleswig-Holstein behält sich vor, Nachweise anzufordern oder Stichprobenprüfungen durchzuführen.
VI. Schlussbestimmungen
1) Über die Förderfähigkeit entscheidet der Landessportverband Schleswig-Holstein im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2) Änderungen der Maßnahme, des Kostenplans oder des Durchführungszeitraums sind unverzüglich mitzuteilen.
3) Bei zweckwidriger Verwendung oder fehlenden Nachweisen können Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden.












