Aktuelle Informationen zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 29. Mai (gültig ab 31. Mai)

Am 29. Mai.2021 hat die Landesregierung weitere Öffnungsschritte beschlossen. Die den organisierten Sport betreffenden Veränderungen haben  wir nachfolgend für Sie zusammengefasst. Diese gelten vom 31. Mai 2021 bis 13. Juni 2021.

Grundsätzlich gilt:

  • Alle Sportanlagen können wieder geöffnet werden
  • Abstands – und Kontaktregelungen gelten nicht mehr
  • Grundsätzlich kann in allen Personenkonstellationen Sport getrieben werden
  • Gemeinschaftseinrichtungen können genutzt werden
    (Umkleiden und Duschen)
  • Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt
  • Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt

 

Sportausübung Innenraum/indoor:

  • Obergrenze Teilnehmende:

    • Bei der gleichzeitigen Sportausübung in einem Raum gilt die Obergrenze von 25 Teilnehmenden.
    • Bei gleichzeitiger Nutzung von Turnhallen, Fitnessstudios und anderen Sportanlagen gilt die Obergrenze von 125 Teilnehmenden, wenn 20 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.
    • Bei Sportwettbewerben gilt die Obergrenze von 125 ausschließlich getesteten Teilnehmenden.
    • Zuschauerinnen und Zuschauer zählen nicht dazu, wenn sie sich räumlich von den Sportausübenden abgegrenzt aufhalten.

  • Erwachsene (Ü 18):

    • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden in einem Raum.
    • Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

    • Testpflicht (für alle) bei mehr als 25 Teilnehmenden unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern in einem Raum.

  • Die o.g. Teilnehmerbegrenzungen gelten für jeden einzelnen Raum
    (Bspl.: Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennwände separiert werden können).

 

Sport im Außenbereich/outdoor:

  • Obergrenze Teilnehmende:

    • Bei der gleichzeitigen Sportausübung gilt die Obergrenze von 50 Teilnehmenden.
    • Bei gleichzeitiger Nutzung von mehreren Arealen gilt die Obergrenze von 250 Teilnehmenden, wenn 20 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden vorhanden sind.
    • Bei Sportwettbewerben gilt die Obergrenze von 250 ausschließlich getesteten Teilnehmenden. 
    • Zuschauerinnen und Zuschauer zählen nicht dazu, wenn sie sich räumlich von den Sportausübenden abgegrenzt aufhalten.

 

Schwimm- und Freibäder:

  • Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt.
  • Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmausbildung.
  • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
  • Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • Testpflicht entfällt in Freibädern.

Fitnessstudios:

  • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
  • Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

 

Hygienekonzept/Kontaktdaten

  • Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
  • Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
  • In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.

 

Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind

    • Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
    • Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.

  • Nicht gültig sind Selbsttests und „Spucktests“.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

 

Vollständig geimpft/genesen

Vollständig geimpfte Personen (seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung sind mindestens 14 Tage vergangen) und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen nicht mitgezählt. Entsprechende Immunisierungsnachweise sind vorzulegen.

Datenschutz

Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus. Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nicht zulässig!

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

Innenraum/indoor

  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Innenraum/indoor sind mit bis zu 125 Personen möglich.

    • Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt
    • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden
    • Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
    • Platzierung von Einzelpersonen unter Einhaltung des Abstandsgebots (1,50 m)

 

Außenbereich/outdoor

  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Außenbereich/outdoor sind mit bis zu 250 Personen möglich.

    • Genesene und Geimpfte werden nicht mitgezählt
    • Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
    • Platzierung von Einzelpersonen unter Einhaltung des Abstandsgebots (1,5 m)

Eine aktuelle LSV-Pressemitteilung zu den weitereren Öffnungsschritten finden Sie hier.

Wichtige Links

Aktuelle Landesverordnung:

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Veranstaltungsstufenplan des Landes:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/II/210527_veranstaltungsstufenplan.html

FAQ-Seite Land:

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV