Geplante Gesetzesänderungen zur Einführung von Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen

 

Das Bundeskabinett hat am 25. November 2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Im Nachgang müssen die Kabinettsentwürfe noch den Bundestag und Bundesrat passieren. Mit dem Kabinettsbeschluss setzt die Bundesregierung im Wesentlichen den zweiten Teil der Empfehlungen der Expert*innen-Kommission Gas und Wärme um. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) war bereits die sogenannte Dezember-Soforthilfe umgesetzt worden, die die Kommission als ersten Schritt vorgeschlagen hatte. Sie überbrückt die Zeit bis zur Wirkung der Gas- und Wärmepreisbremse.


Nachfolgende Erläuterungen berücksichtigen ausschließlich die Regelungen, die darauf abstellen, dass Sportvereine (für ihre Anlagen) direkt einen Versorgungsvertrag für Strom und/oder Erdgas/Wärme mit einem Energieversorgungsunternehmen haben. Sofern Sie als Verein kommunale Anlagen nutzen u. ggf. Nutzungsentgelte an die Kommune entrichten, gibt es derzeit keine endgültigen Regelungen. Es empfiehlt sich, diesbezüglich mit der Kommunalverwaltung in Kontakt zu treten.

Sogenannte Dezember-Soforthilfe für Gas- und Wärmebezug
Private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen werden bereits durch die Dezember-Soforthilfe entlastet, das heißt, der Abschlag für den Monat Dezember entfällt komplett. Darüber hinaus greifen ab März 2023 die Strom- und die Gas- /Wärmepreisbremse.

Gas- und Wärmepreisbremse
Die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet Kund*innen von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Die Entlastung erfolgt über die monatlichen Abschläge.

Dabei gibt es zwei Gruppen von Endverbraucher*innen:
Die eine Gruppe bilden private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen. Bei Erdgas sind das u.a. alle Kund*innen, die nach einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) beliefert werden oder die an der jeweiligen Entnahmestelle im Jahr weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen.

Die Gas- und Wärmepreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie gilt ab März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt konkret: im März sehen die Verbraucher*innen gleich dreimal eine Entlastung in ihren Abschlägen, nämlich für den Monat März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.


Erdgaskunden: Private Haushalte, Vereine und kleine und mittlere Unternehmen, die somit auch bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März 2023 ein Kontingent in Höhe von 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahreserbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt, der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei 12 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Wärmekunden: Private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis. Dieser liegt für Wärme bei 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente muss jeweils der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden.

Die zweite Gruppe umfasst Großverbraucher von Gas und Wärme mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bei Erdgas, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme verbrauchen (häufig große Industriebetriebe). Diese zweite Gruppe wird direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet.

Großverbraucher erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gasverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Das Kontingent wird bezogen auf den Jahresverbrauch im Jahr 2021.Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einemgarantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Die jeweilige Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. Verbraucher*innen müssen nichts tun; es muss kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden. Kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher wie etwa Haushalte und Vereine zahlen ab 1. März 2023 automatisch niedrigere monatliche Abschläge. Im März 2023 erfolgt dann eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. (Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Gas- oder Wärmeversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann).

Großverbraucher sowie Krankenhäuser werden direkt ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023.

Strompreisbremse:

Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkund*innen mit sehr hohen Strompreisen. Sie sparen durch die Strompreisbremse im Vergleich zu den extrem hohen Energiekosten, die durch hohe neue Vertragspreise entstehen. Dabei entspricht der bisherige Stromverbrauch entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Für neue Entnahmestellen gibt es eine Schätzregel (wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80% oder 70% dieser Jahresverbrauchsprognose. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem Intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80% oder 70% des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt).

Stromkund*innen, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Stromkund*innen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh (Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an).

Die jeweilige Entlastung erfolgt über die Stromversorger automatisch. Verbraucher*innen erhalten ab 1. März 2023 durch die Stromversorger quasi eine monatliche Gutschrift. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.

Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, spätestens am 1. Januar 2023. Die Bundesregierung plant, dass die Entlastung für Stromverbräuche bis einschließlich April 2024 gezahlt wird (weil der EU Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmenverlängert wird).

Über die dargestellten Entlastungen für den Gas- und Wärmebezug sowie den Strombezug hinausgehend werden derzeit Details für einen Bundes-Härtefallfond sowie für Härtefallfonds auf Bundeslandsebene erarbeitet. Die genauen Regelungen liegen derzeit noch nicht vor. Neben dem DOSB haben sich auch die Sportministerkonferenz und der Sportausschuss des Deutschen Bundestages dafür ausgesprochen, dass der Bund die Sportvereine in die Härtefallregelung mit aufnimmt. Die Bundesländer haben sich gleichzeitig dafür ausgesprochen, eigene Hilfsprogramme aufzusetzen, um die möglichen Unterstützungslücken zu füllen.

Quellen (um eine verständlichere Lesbarkeit zu erreichen, teilweise redaktionell verändert):

DOSB Infos zur Energiekrise im Sport
Gas- u. Wärmepreisbremse:
Strompreisbremse:

(Stand: 2. Dezember 2022)