Mindestlohn
Aufgrund des Mindestlohngesetzes (MiLoG) hat grundsätzlich jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Zum 1.10.2022 wurde der Mindestlohn durch das "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" (Mindestlohnerhöhungsgesetz) angehoben. Die Höhe des Mindestlohns beträgt seit dem 1. Oktober 2022 brutto 12,00 € je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG). Zukünftig wird wieder die unabhängige Mindestlohnkommission über etwaige weitere Erhöhungsschritte befinden (- erstmalig bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024).
Für den Bereich des "Ehrenamts" ist eine gesetzliche Ausnahmeregelung in § 22 Absatz 3 2. Alternative MiLoG vorgesehen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt die wichtigsten Informationen hier zusammengefasst zur Verfügung.
Weitere Informationen können Sie außerdem hier bei "Wissen für die Praxis - powered by VIBSS" finden.