Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung - gültig vom 14. bis 27. Juni 2021

Die Landesregierung hat am 11. Juni 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Infektionsdynamik in Schleswig-Holstein konnte in den vergangenen Wochen deutlich gebremst werden, weitere Öffnungsschritte sind möglich. Wie angekündigt und im Veranstaltungsstufenkonzept vorgesehen, werden bei Veranstaltungen und Versammlungen erneut mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen. Und: Auch Schwimmbäder können geöffnet werden. Die Neufassung der Verordnung tritt am 14. Juni in Kraft. Sie ist gültig bis zum 27. Juni 2021.

Grundsätzlich gilt:

  • Geimpfte und Genesene werden mitgezählt
  • Getestete Personen sind geimpften und genesenen Personen gleichgestellt
  • Keine Personenbeschränkung für die Sportausübung (Ausnahme Sportveranstaltungen und Wettbewerbe)

Sportausübung Innenraum/indoor

  • Obergrenze Teilnehmende:

    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 500 Personen.
    • Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 500 Personen enthalten.

  • Erwachsene (Ü 18):

    • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
    • Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

    • Testpflicht (für alle) bei mehr als 25 Kindern/Jugendlichen unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern (max. 25 + 2 = 27 Pers.).
    • Die Testpflicht entfällt, wenn mehr als 80 Quadratmeter pro Teilnehmender bzw. Teilnehmenden zur Verfügung stehen.

Sport im Außenbereich/outdoor

  • Obergrenze Teilnehmende:

    • Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.000 Personen.
    • Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 1.000 Personen enthalten.

Schwimm- und Freibäder

  • Schwimm-, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept wieder öffnen.
  • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
  • Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • Testpflicht entfällt in Freibädern.

Fitnessstudios:

  • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden.
  • Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

Hygienekonzept/Kontaktdaten:

  • Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
  • Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
  • In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.

Testpflicht/ Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind

    • Schnelltests sowie PCR-Tests (nicht älter als 24 Stunden).
    • Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.

  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Vollständig geimpft/genesen

  • Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
  • Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!
  • Beispiel (indoor): 10 ungeimpfte Personen + 6 Geimpfte = 16 Teilnehmende. Die 10 ungeimpften Personen unterliegen dann der Testpflicht.

Datenschutz

  • Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
  • Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!

Zuschauerinnen und Zuschauer

  • Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gelten die §§ 5 bis 5c der LVO.
  • Die Zahl der sporttreibenden Personen wird neben den Zuschauerinnen/Zuschauern auf die sich ergebende Teilnehmerzahloberzahl angerechnet.
  • Die Zuschauerzahl darf nicht isoliert betrachtet werden.
  • Die Art der Veranstaltung richtet sich nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauer vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.

Sportwettbewerbe mit Stehplätzen und wechselnden Zuschauerinnen/Zuschauern

  • Es gilt § 5b der Landesverordnung (Veranstaltungen mit Marktcharakter).
  • Teilnehmende haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
  • Alkohol darf weder ausgeschenkt noch verzehrt werden.

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

Innenraum/indoor

  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c) im Innenraum/indoor sind mit bis zu 500 Personen möglich.

    • Genesene und Geimpfte werden mitgezählt
    • Testpflicht (für alle) bei mehr als 10 Teilnehmenden
    • Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
    • Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Außenbereich/outdoor

  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Außenbereich/outdoor sind mit bis zu 1.000 Personen möglich.

    • Genesene und Geimpfte werden mitgezählt.
    • Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (Ausnahme am Sitzplatz).
    • Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

 

Wichtige Links

Aktuelle Landesverordnung

Dazugehörige Pressemitteilung des Landesregierung

Veranstaltungsstufenplan des Landes

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung